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Mein Tipp für den 18. 08. 2022:
Thema: DESIGNLEISTUNGEN. – »Die Entwurfsleistung ist die Hauptleistung eines Designers. Sie entsteht nicht im »luftleeren Raum«, sondern ist eine Vergütungspflichtige Leistung. Auf die Form, in der der Entwurf präsentiert wird, kommt es dabei nicht an. Die Leistung des Designers vollzieht sich in zwei Stufen: in der Anfertigung von Entwürfen und in der Einräumung von Nutzungsrechten. Beide Stufen sind zu vergüten. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, der Urheber kann allerdings Nutzungsrechte einräumen. Der Urheber kann Ihnen die Nutzung eines Werkes erlauben. Dafür wird er Ihnen entweder das einfache oder das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen. Das Nutzungsrecht kann inhaltlich, zeitlich oder räumlich begrenzt werden. Änderungen des Entwurfes bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. « Aus: Der Design-Auftrag – (c) AGD 2000

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